AgNeS-Reform
Auch: Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom
Kurz erklärt
AgNes steht für „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“ und bezeichnet ein Reformvorhaben der Bundesnetzagentur zur Neugestaltung der Netzentgelte für Strom. Ziel ist es, die Kosten für die Nutzung der Stromnetze künftig anders zu verteilen und Anreize für eine netzdienliche Nutzung und Bereitstellung von Flexibilität zu schaffen.
Einordnung und aktueller Stand
Mit AgNes will die Bundesnetzagentur die bisherigen Regeln für Stromnetzentgelte neu gestalten. Diese sind derzeit in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt und bestimmen, wie Netznutzer für die Nutzung der Stromnetze bezahlen. Die Systematik unterscheidet Entgelte mit Finanzierungsfunktion, die die Netzkosten decken, von Entgelten mit Anreizfunktion, die ein netzdienliches Verhalten belohnen sollen.
Nach Veröffentlichung des vollständigen Festlegungsentwurfs im August 2026 endete die Konsultationsfrist für AgNeS am 18. September 2026. Die Bundesnetzagentur plant, die Rahmenfestlegung Ende 2026 zu beschließen. Die neue Systematik soll mit dem Auslaufen der StromNEV ab 2029 gelten. Bis zur endgültigen Festlegung können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Was der aktuelle Entwurf vorsieht
Die Grundzüge des vollständigen Festlegungsentwurfs vom 6. August 2026 entsprechen weitgehend dem Zwischenstand vom Mai und gelten daher als recht belastbar. Er bildet die derzeit maßgebliche Arbeitsgrundlage, ist aber noch nicht verbindlich beschlossen.
Neues Modell für größere Verbraucher
Kleinere Verbraucher zahlen weiterhin einen festen Grundpreis (in Euro pro Jahr) und einen Arbeitspreis (in Cent pro Kilowattstunde). Für größere Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 100.000 kWh in der Niederspannung oder sowie für Letztverbraucher auf höheren Netzebenen soll ein Kapazitätspreis (in Euro pro Kilowatt) den bisherigen Leistungspreis ersetzen. Er richtet sich nach der jährlich bestellten Netzanschlusskapazität (Leistung). Diese muss laut Entwurf mindestens 10 % der individuellen Jahreshöchstlast des Vorjahres und höchstens 100 % der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität betragen. Dazu kommen zwei Arbeitspreise (in Cent pro Kilowattstunde): ein günstigerer für Bezug innerhalb der bestellten Kapazität und ein höherer für alles darüber. Damit soll ein Anreiz entstehen, hohe Leistungsspitzen zu vermeiden und die vereinbarte Anschlusskapazität einzuhalten.
Auch Speicher, Erzeuger und Elektrolyseure zahlen künftig Netzentgelte
Bisher bezahlen vor allem Stromverbraucher für die Nutzung des Stromnetzes. Künftig sollen sich auch Batteriespeicher, Erzeuger und Elektrolyseure daran beteiligen, da auch sie das Netz nutzen und es für sie ausgebaut werden muss. Die Netzentgelte dienen weiterhin dazu, die Kosten des Stromnetzes zu finanzieren. AgNeS verändert vor allem, wie diese Kosten auf die verschiedenen Netznutzer verteilt werden.
Erzeugungsanlagen
Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 kW installierter Bruttoleistung sollen grundsätzlich ein bundeseinheitliches, kapazitätsbasiertes Einspeiseentgelt zahlen, sofern keine Übergangs- oder Ausnahmeregelung greift. Maßgeblich für die Abrechnung ist die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität, nicht die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Für Prosumer im Niederspannungsnetz mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh ist ein Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 % des regulären Grundpreises vorgesehen, weshalb sie vom zusätzlichen Einspeisenendgelt ausgenommen sind.
Anlagengekoppelte Speicher
Ein Speicher, der mit einer Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage verbunden ist, wird bei der Netzentgeltberechnung grundsätzlich gemeinsam mit der gekoppelten Anlage betrachtet. Er zahlt daher kein separates Kapazitätsentgelt, sondern wird nach den einschlägigen Entgeltregeln für die gekoppelte Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage behandelt. Strommengen, die der Speicher aus dem öffentlichen Netz bezieht und später wieder zurückspeist, sollen von bestimmten Arbeitspreisen ausgenommen werden, sofern sie messtechnisch abgegrenzt werden können.
Rein netzgekoppelte Speicher
Eigenständig an das öffentliche Netz angeschlossene Speicher, die nicht mit einer anderen Erzeugungsanlage oder Verbrauchseinrichtung verbunden sind, sollen ein jährliches Kapazitätsentgelt auf ihre vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität zahlen. Die Höhe des Kapazitätspreises entspricht dem Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen. Für den Speicher ist in diesem Modell kein zusätzlicher Arbeitspreis für die einzelnen Lade- und Einspeisemengen vorgesehen.
Elektrolyseure
Für Elektrolyseure, die grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen, sieht der Entwurf ein Sondernetzentgelt vor. Es besteht aus einem reinen Kapazitätspreis, dessen Höhe dem Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen entspricht; Arbeitspreise werden nicht erhoben. Andere Elektrolyseure werden nach den vorgesehenen Regeln für größere Verbraucher abgerechnet.
Vertrauensschutz
Für Bestandsanlagen und bestimmte Neuprojekte sieht der Entwurf Übergangsregelungen vor.
Anlagen, die unter die bestehende Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG fallen, sollen ihren Vertrauensschutz für den verbleibenden gesetzlichen Befreiungszeitraum behalten.
Für noch nicht in Betrieb genommene Projekte sieht der Festlegungsentwurf Vertrauensschutz vor: Wer vor Bekanntgabe der AgNeS-Festlegung (im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen) eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) gefällt hat, also Komponenten für mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens bestellt hat, und seine Anlage bis spätestens 4. August 2029 in Betrieb nimmt, bleibt für bis zu 20 Jahre von den neuen Kapazitäts- bzw. Einspeiseentgelten befreit. Die Bestellungen müssen so verbindlich sein, dass sich der Betreiber nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden von den Verträgen lösen kann. Die Entwurfsbegründung konkretisiert diesen Schaden als mindestens 25 % des Investitionsvolumens. Der Nachweis der FID ist bis 31. März 2027 beim Netzbetreiber zu erbringen. Dynamische Netzentgelte sind davon nicht erfasst.
Was noch offen ist
Die endgültige Festlegung der Bundesnetzagentur steht noch aus. Verbände und Unternehmen haben im Rahmen der Konsultation umfangreich Stellung genommen. Nach Auswertung der Stellungnahmen kann sich der konsultierte Entwurf noch ändern.
Höhe der Entgelte
Der Entwurf nennt für das kapazitätsbasierte Einspeiseentgelt eine voraussichtliche Größenordnung von etwa 4 bis 7 €/kW pro Jahr. Für rein netzgekoppelte Speicher und bestimmte Elektrolyseure ist ein Kapazitätspreis in vergleichbarer Höhe vorgesehen. Die tatsächliche Höhe steht noch nicht verbindlich fest und kann sich im Zeitverlauf verändern. Die Berechnungsmethode und die maßgebliche Kapazitätsbasis sind im Entwurf bereits konkretisiert; offen bleiben insbesondere der endgültige Eurobetrag und seine künftige Entwicklung.
Details zum Vertrauensschutz
Offen ist, wann genau die Festlegung bekannt gegeben wird (geplant: 1. Januar 2027), da bis dahin die endgültige Investitionsentscheidung gefallen sein muss, und wie streng deren Nachweis ausfällt. Verbände kritisieren das Kriterium der endgültigen Investitionsentscheidung und fordern stattdessen, den Vertrauensschutz stärker an die gesetzliche Inbetriebnahmefrist zu knüpfen und alternative Nachweise wie bestimmte Bestellverträge mit aufschiebender Wirkung anzuerkennen.
Umsetzung
Die Konsultation hat unterschiedliche Positionen zur geplanten Netzentgeltsystematik deutlich gemacht. Der BDEW begrüßt die stärkere Kapazitätsorientierung grundsätzlich, fordert jedoch eine praxistaugliche, verständliche und rechtssichere Ausgestaltung. Er sieht im gesamten System erhebliche Umsetzungshürden, insbesondere bei Datenaustausch, Rechtssicherheit, Zeitplan und Wechselwirkungen mit anderen Verfahren. Inhaltlich lehnt er volldynamische Arbeitspreise und Einspeiseentgelte ab.
Doppelbelastungen und Abgrenzung
Die MiSpeL-Festlegung zur Zuordnung und Saldierung von Strommengen wurde am 1. Oktober 2026 beschlossen. Bei AgNes bleibt abzuwarten, ob die vorgesehenen Regeln zur netzentgeltlichen Behandlung gekoppelter Speicher nach der Konsultation angepasst werden. Praktisch relevant ist insbesondere, welche messtechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit bestimmte Strommengen von Arbeitspreisen ausgenommen werden können, und wie die Regelungen bei komplexen Anlagenkonstellationen angewendet werden.
Welche Änderungen gesondert folgen
Dynamische Netzentgelte
Langfristig sollen Netzentgelte zeitlich variieren und Netzengpässe widerspiegeln. Für Speicherbetreiber könnten zeitvariable Preissignale künftig zusätzliche Anreize schaffen, Lade- und Einspeisezeiten an der Netzauslastung auszurichten. Der Entwurf sieht dynamische Netzentgelte für Speicher frühestens ab 2030 und spätestens zum 1. Januar 2033 vor; für Erzeugungsanlagen frühestens ab 2032 und spätestens zum 1. Januar 2035. Die konkrete Ausgestaltung soll in weiteren Verfahren erfolgen.
Industrienetzentgelte
Die Rahmenfestlegung enthält bereits Übergangsregeln für bestimmte individuelle Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV und gelten unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2031. Die weitere Folgefestlegung soll auch Erkenntnisse aus Pilotprojekten berücksichtigen. Welche Regelungen künftig gelten und wie sie mit der allgemeinen Netzentgeltsystematik zusammenspielen, wird in diesem weiteren Verfahren konkretisiert.
Baukostenzuschüsse und flexible Netzanschlüsse
Die laufenden Netzentgelte sind von einmaligen Baukostenzuschüssen (BKZ) zu unterscheiden. Die AgNes-Festlegung regelt die BKZ nicht; deren Ausgestaltung verfolgt die Bundesnetzagentur in einem separaten Verfahren weiter.
Für Speicherprojekte spielen außerdem flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) eine Rolle, bei denen die verfügbare Einspeise- oder Entnahmeleistung zeitweise oder dauerhaft begrenzt wird. Solche Einschränkungen können die Vermarktungsmöglichkeiten und Wirtschaftlichkeit eines Speichers beeinflussen. Ob und wie eine FCA den BKZ beeinflusst, bleibt offen; ein BKZ-Nachlass wurde im Konsultationsverfahren vorgeschlagen.
Verwandte Begriffe
- Netzentgelte
- Leistungspreis
- Kapazitätspreis
- Arbeitspreis
- StromNEV
- Lastspitzenkappung
- Atypische Netznutzung
Quellen
- Bundesnetzagentur: AgNes – vollständiger Festlegungsentwurf und Gutachten
- BVES: Stellungnahme zum AgNes-Festlegungsentwurf
Stand: 10/2026
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