Atypische Netznutzung
Auch: Atypik
Kurz erklärt
Atypische Netznutzung ist eine Sonderregelung der Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) die Betriebe honoriert, deren höchster Strombezug außerhalb der Zeiten mit der stärksten Netzauslastung liegt.
Der Netzbetreiber legt jährlich Hochlastzeitfenster fest, also die Jahres- und Tageszeiten, in denen das Netz besonders stark beansprucht wird und daher entlastet werden soll.
Für die Einstufung als atypischer Netznutzer muss die individuelle Lastspitze eines Unternehmens außerhalb dieses Hochlastzeitfensters auftreten. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber eine Mindestdifferenz (Erheblichkeitsschwelle) von 100 kW zwischen der Jahreshöchstlast und der Leistung innerhalb des Hochlastzeitfensters. Sind beide Bedingungen erfüllt, zieht der Netzbetreiber für die Berechnung des Leistungspreises nur noch die Leistung innerhalb des Hochlastzeitfensters heran, nicht die tatsächliche Jahreshöchstlast.
Wirtschaftlich lohnt sich das für Betriebe mit einem Lastprofil, das antizyklisch zum Netz verläuft. Ein Batteriespeicher kann dabei zwei Rollen einnehmen. Zum einen ermöglicht er die atypische Netznutzung überhaupt erst, indem er die Leistung innerhalb des Hochlastzeitfensters so weit senkt, dass die geforderte Differenz zur Jahreshöchstlast (Erheblichkeitsschwelle) erreicht wird. Zum anderen wirkt er als Verstärker, wenn er die Bezugsleistung im Hochlastzeitfenster über diese Schwelle hinaus weiter absenkt und damit die Differenz und die daraus resultierende Ersparnis vergrößert. Atypische Netznutzung ist damit eine spezielle Ausprägung der Lastspitzenkappung, die nicht die Jahreshöchstlast insgesamt reduziert, sondern gezielt die für die Netzentgeltberechnung relevante Leistung innerhalb des Hochlastzeitfensters.
Auch diese Regelung basiert auf der StromNEV und gilt in ihrer heutigen Form ebenfalls bis Ende 2028. Für bestehende Vereinbarungen ist im Rahmen der Netzentgeltreform AgNeS eine Übergangsfrist bis 2031 vorgesehen.
Verwandte Begriffe
- Hochlastzeitfenster
- Lastspitze
- Netzentgelte
- AgNeS-Reform
- StromNEV
- Erheblichkeitsschwelle
Quellen
- Bundesnetzagentur: Individuelle Netzentgelte Strom gemäß § 19 StromNEV
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 17: Ermittlung der Netzentgelte.
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNes.
Stand: 10/2026
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