§ 19 StromNEV: Atypische Netznutzung und individuelle Netzentgelte
§ 19 Abs. 2 StromNEV ermöglicht Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles, reduziertes Netzentgelt. Satz 1 adressiert die atypische Netznutzung: Wer seine Höchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers bezieht, kann ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Ein Batteriespeicher kann helfen, Lastspitzen aus diesen Zeitfenstern herauszuhalten (Stand 07/2026).
Das Wichtigste in Kürze
- § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ermöglicht ein individuelles Netzentgelt bei atypischer Netznutzung — wenn die Höchstlast vorhersehbar erheblich außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt.
- § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (10-%-Regel) betrifft stromintensive Betriebe mit mindestens 7.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh Jahresverbrauch.
- Hochlastzeitfenster werden vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlicht und unterscheiden sich je nach Netzgebiet, Spannungsebene und Jahreszeit.
- Ein Batteriespeicher kann Bezugsspitzen in Hochlastzeitfenstern kappen und so helfen, die Voraussetzungen der atypischen Netznutzung zu erfüllen.
- Vereinbarung, Nachweis und Fristen laufen über den Netzbetreiber — die Regelungen können sich ändern (Stand 07/2026).
Was regelt § 19 Abs. 2 StromNEV?
§ 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eröffnet Letztverbrauchern die Möglichkeit, mit ihrem Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren — anstelle der veröffentlichten allgemeinen Netzentgelte. Die Verordnung kennt dafür zwei getrennte Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Satz 1 regelt die atypische Netznutzung: Weicht der Höchstlastbeitrag eines Betriebs in den vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenstern vorhersehbar erheblich von seiner Jahreshöchstlast ab, kann ein individuelles Netzentgelt vereinbart werden; es darf 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreiten. Satz 2 adressiert stromintensive Betriebe mit Bandlastprofil: Ab 7.000 Benutzungsstunden und einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden kann das individuelle Netzentgelt — gestaffelt nach der Benutzungsstundenzahl — bis auf 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts sinken.
Für Batteriespeicher an Gewerbestandorten ist in der Praxis vor allem Satz 1 interessant: Seine Voraussetzungen lassen sich durch aktives Lastmanagement beeinflussen, während die Bandlastkriterien des Satzes 2 im Wesentlichen vom Produktionsprofil vorgegeben sind (Stand 07/2026).
Was ist atypische Netznutzung (Hochlastzeitfenster)?
Netzbetreiber veröffentlichen für ihr Netzgebiet sogenannte Hochlastzeitfenster — Zeiträume, in denen die Belastung des Netzes erfahrungsgemäß am höchsten ist. Diese Fenster unterscheiden sich je nach Netzbetreiber, Spannungsebene und Jahreszeit und werden regelmäßig neu festgelegt.
Atypisch nutzt das Netz, wer seine individuelle Höchstlast vorhersehbar außerhalb dieser Fenster bezieht — wer das Netz also gerade dann entlastet, wenn es am stärksten beansprucht wird. Maßgeblich ist die erhebliche Abweichung zwischen der Höchstlast innerhalb der Hochlastzeitfenster und der Jahreshöchstlast. Welche Schwellen dabei als erheblich gelten, ergibt sich aus den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur und unterscheidet sich je nach Spannungsebene.
Wie hilft ein Batteriespeicher, die Voraussetzungen zu erfüllen?
Viele Betriebe können ihre Produktion nicht nach Hochlastzeitfenstern ausrichten — ein Batteriespeicher kann diese Flexibilität nachrüsten. Das Energiemanagementsystem lädt den Speicher außerhalb der Fenster und entlädt ihn gezielt, sobald der Netzbezug innerhalb eines Hochlastzeitfensters eine kritische Schwelle erreichen würde. Der Netzbezug in den Fenstern sinkt, während die Produktion unverändert weiterläuft.
Ein EMS wie das in Deutschland entwickelte und betriebene OR/OS von OROS ENERGY hinterlegt die veröffentlichten Hochlastzeitfenster des zuständigen Netzbetreibers, prognostiziert den Lastverlauf und steuert den Speicher automatisch. Wichtig ist eine konservative Auslegung: Die Vergünstigung setzt voraus, dass die Abweichung über das gesamte Abrechnungsjahr vorhersehbar eingehalten wird — bereits einzelne Spitzen innerhalb der Fenster können die Erheblichkeit gefährden.
Ob sich die atypische Netznutzung im Einzelfall rechnet, hängt vom Lastprofil, vom Netzentgeltniveau des Netzbetreibers und vom erreichbaren Reduktionsgrad ab. Häufig ist sie ein zusätzlicher Hebel neben der Lastspitzenkappung (Peak Shaving) — beide Strategien nutzen denselben Speicher, verfolgen aber unterschiedliche Ziele und sollten gemeinsam ausgelegt werden.
Was ist bei Antrag und Nachweis zu beachten?
Das individuelle Netzentgelt gilt nicht automatisch: Es wird mit dem Netzbetreiber vereinbart und ist gegenüber der Regulierungsbehörde anzeigepflichtig. In der Praxis gelten Fristen — Vereinbarungen müssen regelmäßig vor Beginn des Kalenderjahres geschlossen werden, für das sie gelten sollen. Die Details zu Form, Unterlagen und Terminen unterscheiden sich je nach Netzbetreiber.
Für den Nachweis zählt der gemessene Lastgang: Aus den 15-Minuten-Werten muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen tatsächlich eingehalten wurden. Eine belastbare Prognose vor Vertragsschluss und ein durchgängiges Monitoring im Betrieb sind daher Pflicht. Zu beachten ist außerdem, dass die Rahmenbedingungen für industrielle Netzentgelte regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden — Regelungen und Festlegungen können sich ändern (Stand 07/2026). OROS ENERGY unterstützt bei Lastganganalyse, Auslegung und EMS-Umsetzung; die rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch qualifizierte Berater ersetzt das nicht.
Häufige Fragen zum Thema
Wo finde ich die Hochlastzeitfenster meines Netzbetreibers?
Netzbetreiber veröffentlichen die Hochlastzeitfenster in der Regel auf ihrer Website, häufig zusammen mit den Preisblättern. Maßgeblich ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.
Kann ich atypische Netznutzung und Lastspitzenkappung kombinieren?
Ja, mit einem EMS, das beide Ziele priorisiert. Die Strategien können jedoch konkurrieren — etwa wenn eine Spitze außerhalb des Hochlastzeitfensters die Jahreshöchstlast bestimmt. Die Auslegung sollte beide Effekte gemeinsam rechnen.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen im Jahresverlauf nicht eingehalten werden?
Wird die erhebliche Abweichung nicht erreicht, kann der Anspruch auf das individuelle Netzentgelt für das betreffende Jahr entfallen. Konservative Schwellwerte und eine automatische EMS-Steuerung reduzieren dieses Risiko.
Ist die Vergünstigung nach § 19 StromNEV dauerhaft garantiert?
Nein. Die Regelungen zu individuellen Netzentgelten stehen regelmäßig auf dem Prüfstand und können sich ändern (Stand 07/2026). Eine Speicherinvestition sollte deshalb nie allein auf einer einzelnen regulatorischen Vergünstigung beruhen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Regulatorische Angaben (z. B. zu § 19 StromNEV oder Förderprogrammen) können sich ändern — maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.
Stand: 07/2026
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